Satzung der Bernostiftung
- vom 13. Dezember 2005, geändert am 5.10.2009, 4.10.2010, 11.4.2013, 28.11.2013 sowie am 24.04.2017 -
Präambel
Zum Auftrag der Kirche gehörte von Anfang an, zur Bildung und Erziehung der Menschen beizutragen. So hat es auch nach der Reformation mit den Anfängen katholischen Gemeindelebens in Mecklenburg und Schleswig-Holstein bald ein katholisches Schulwesen gegeben, dessen Wachsen durch die Unrechtsherrschaft 1938 abgebrochen wurde. Erst nach der Wiedervereinigung Deutschlands in Freiheit war die Wiedergründung katholischer Grundschulen in Schwerin (Niels-Stensen-Schule 1994) und Rostock (Don-Bosco-Schule 1998) möglich.
Um die Entwicklung von Schulen und die Erziehungsarbeit der katholischen Kirche in Mecklenburg zu verbessern und zu fördern, errichteten die Propsteigemeinde St. Anna zu Schwerin und die Christusgemeinde zu Rostock (Stiftungsgemeinden) mit Genehmigung durch den Erzbischof von Hamburg 2006 eine gemeinsame Stiftung, die 2010 ihren Stiftungszweck um Schleswig-Holstein erweiterte. Sie erhält die folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz
Die Stiftung führt den Namen
„Bernostiftung – Katholische Stiftung für Schule und Erziehung in Mecklenburg und Schleswig-Holstein“.
Sie hat ihren Sitz in Schwerin.
§ 2 Rechtsform
Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht eine selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit, nach staatlichem Recht eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
§ 3 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des katholischen Schul- und Erziehungswesens sowie die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu christlicher Lebensgestaltung und Weltverantwortung auf der Grundlage des katholischen Glaubens. Sie verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch
- Einrichtung und Trägerschaft,
- Verwaltung und Unterstützung sowie
- Förderung
katholischer Schulen sowie anderer Bildungs- und Erziehungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche in Mecklenburg und Schleswig-Holstein. Sie nimmt teil am Auftrag der Kirche.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der steuergesetzlichen Bestimmungen.
(3) Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Der Umfang des unangreifbaren Grundstockvermögens der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Zur Finanzierung der Stiftungstätigkeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
1. Zuschüsse und sonstige ausdrücklich zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen, insbesondere nach dem jeweils geltenden staatlichen Schulfinanzierungsrecht,
2. Schul- bzw. Elternbeiträge und sonstige Benutzungsentgelte oder – gebühren,
3. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
4. die Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
5. Fremdmittel.
(3) Zustiftungen durch Zuwendungen von Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, dass es eine andere Bestimmung des Schenkers oder Erblassers gibt.
§ 5 Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind:
1. der Stiftungsrat
2. der Stiftungsdirektor.
§ 6 Stiftungsrat
(1) Dem Stiftungsrat gehört je katholischer Pfarrei, auf deren Gebiet sich eine Einrichtung der Stiftung befindet, ein Mitglied an, das von den vertretungsberechtigten Organen der Körperschaft dem Erzbischof von Hamburg zur Berufung vorgeschlagen wird. Ein Mitglied wird gemeinsam von den Elternräten der Schulen in Trägerschaft der Stiftung dem Erzbischof von Hamburg zur Berufung vorgeschlagen. Vier weitere Mitglieder werden vom Erzbischof von Hamburg berufen, wobei die katholischen Pfarreien im Sinne von Satz 1 geeignete Kandidaten vorschlagen können. Die Mitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied vorher aus, so beruft der Erzbischof von Hamburg ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit des Stiftungsrates; Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 gelten entsprechend. Ihre Mitgliedschaft endet im Übrigen durch Zeitablauf oder vorzeitige Aufgabe der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund.
(2) Der Stiftungsdirektor nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates teil; Bedienstete der Stiftung können zu den Sitzungen des Stiftungsrates hinzugezogen werden. Die mit der Leitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pfarreien beauftragten Geistlichen nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil.
(3) Sofern über die genannten Sondervermögen hinaus weitere Einrichtungen in die Trägerschaft der Stiftung übernommen werden, wird die Zusammensetzung des Stiftungsrates überprüft.
(4) Mitarbeiter der Stiftung dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung des Stiftungszwecks. Dem Stiftungsrat sind vom Stiftungsdirektor (§ 9) alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Dabei sind die allgemeinen und partikularen kirchlichen Bestimmungen zu beachten. Der Stiftungsrat erkennt die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in der jeweiligen vom Erzbischof von Hamburg in Kraft gesetzten Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden. Das gleiche gilt, wenn die vorgenannte Bestimmung durch andere Regelungen ersetzt wird.
(2) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über
1. die Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien für die Stiftungsarbeit, insbesondere für die Bildungs- und Erziehungsarbeit,
2. die Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien für die Vermögensverwaltung,
3. die Aufsicht über den Stiftungsdirektor,
4. den vom Stiftungsdirektor vorgelegten Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans der Stiftung,
5. die Prüfung und Feststellung der Jahresrechnung,
6. die Bewilligung außerplanmäßiger Ausgaben,
7. den Erwerb, die Veräußerung und Belastung und Aufgabe des Eigentums sowie den Erwerb, die Änderung, die Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,
8. die Berufung und Abberufung von Schulleitern und ihren ständigen Vertretern,
9. die Änderung der Stiftungssatzung sowie über die Zweckänderung und die Aufhebung der Stiftung.
§ 8 Willensbildung des Stiftungsrates / Vertretung
(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die vom Erzbischof zu bestätigen sind.
(2) Der Stiftungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder oder der Erzbischof von Hamburg dies verlangen.
(4) Zu den Sitzungen ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zehn Tage vorher vom Vorsitzenden des Stiftungsrates einzuladen.
(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) In dringenden Fällen kann ohne Beachtung der vorgeschriebenen Form und Frist eingeladen werden. Eine Beschlussfassung ist dann nur möglich, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates anwesend ist und die Dringlichkeit durch Beschluss festgestellt wird.
(7) Der Vorsitzende kann in begründeten Ausnahmefällen den Mitgliedern Angelegenheiten zur schriftlichen Beschlussfassung vorlegen. In diesen Verfahren ist stets die Zustimmung von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
(8) Die beratenden Mitglieder des Stiftungsrates wirken an der Willensbildung und Entscheidungsfindung mit Rede- und Antragsrecht mit.
(9) Über die Beratungen im Stiftungsrat ist Verschwiegenheit, auch nach Ausscheiden als Mitglied zu wahren.
(10) Von jeder Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterschreiben ist.
(11) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung unter Einschluss eines Geschäftsverteilungsplanes geben, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.
(12) Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden des Stiftungsrates oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit dem Stiftungsdirektor schriftlich unter Beidrückung des Dienstsiegels abgegeben werden. Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses des Stiftungsrates festgestellt. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, sind insbesondere solche, die einen Beschluss des Stiftungsrates erfordern oder die gemäß § 13 Absatz 2 dieser Satzung genehmigungsbedürftig sind. Der Stiftungsrat kann durch Beschluss im Einzelnen festlegen, welche Geschäfte nicht mehr zur laufenden Verwaltung gehören.
§ 9 Stiftungsdirektor / Vertretung
(1) Der Stiftungsdirektor wird auf Vorschlag des Erzbischofs von Hamburg vom Stiftungsrat bestimmt.
(2) Der Stiftungsdirektor erledigt die Aufgaben der laufenden Verwaltung und vertritt insoweit allein die Stiftung im allgemeinen Rechtsverkehr sowie rechtsgeschäftlich. Er erledigt seine Aufgaben unter Beachtung der gesetzlichen und kirchenrechtlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates. Er ist dem Stiftungsrat für die Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich. Vorgesetzter des Stiftungsdirektors ist der Vorsitzende des Stiftungsrates.
(3) Der Stiftungsdirektor ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Stiftung.
(4) Zu den Aufgaben des Stiftungsdirektors gehören insbesondere:
1. die Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
2. die Anstellungen, Umgruppierungen und Entlassungen von Mitarbeitern;
3. die Dienst- und Fachaufsicht über die Einrichtungen.
(5) Der Stiftungsdirektor arbeitet eng, insbesondere in religiösen, pädagogischen und sonstigen schulfachlichen Fragen, mit den Leitern der Einrichtungen zusammen. Er steht in ständigem Kontakt mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrates und informiert diesen über wesentliche Angelegenheiten der Geschäftsführung.
(6) Der Stiftungsrat kann einen Stellvertreter des Stiftungsdirektors im Falle seiner Verhinderung berufen und zu diesem Zweck bevollmächtigen, einzelne Rechtsgeschäfte oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung stellvertretend zu erledigen. Bankvollmachten dürfen nicht als Einzelvollmacht erteilt werden. Die Vollmachtserteilung hat eine genaue Umschreibung des Geschäftsbereiches und des Umfanges zu beinhalten, auf den sich die Vollmacht bezieht.
§ 10 Stiftungsbeiräte
Für die Beratung des Stiftungsrates können für die Stiftung, die Schulen oder Einrichtungen Stiftungsbeiräte gebildet werden, die sich aus Vertretern der örtlichen Kirchengemeinden, der Elternräte und der pädagogischen Mitarbeiter zusammensetzen können. Ihnen können Personen des öffentlichen Lebens angehören. Die Stiftungsbeiräte fördern die Verbindung der Stiftung, der Schulen oder Einrichtungen zum kirchlichen und gesellschaftlichen Umfeld, die Gestaltung des Schullebens und die Unterstützung der Stiftung, der Schulen bzw. der Einrichtungen in ideeller und materieller Hinsicht. Der Stiftungsrat regelt Näheres.
§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Haushalts- und Kassenführung geschieht nach den im Erzbistum Hamburg geltenden kirchlichen Grundsätzen. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Kirchengemeinden bestimmten Regeln entsprechend, insbesondere das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Hamburg in seiner jeweiligen Fassung.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch die kirchliche Schulaufsicht.
§12 Satzungsänderung
(1) Die Stiftungssatzung kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Sitzung durch einen mit Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss des Stiftungsrates geändert werden.
(2) Beschlüsse über die Zweckänderung, die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung können dabei nur getroffen werden, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
(3) Beschlüsse über Änderung der Stiftungssatzung, die Zusammenlegung oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Erzbischof.
§13 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht des Erzbischofs von Hamburg. Vertreter der Aufsichtsbehörde können jederzeit an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen.
(2) Willenserklärungen der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei
a) Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
b) Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
c) Veräußerung von Gegenständen, die wissenschaftlich, geschichtlich, religiös oder künstlerisch bedeutsam sind;
d) Werk-, Kauf- und Tauschverträgen mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 €;
e) Anstellung von Lehrkräften im Beamtenverhältnis sowie die Anstellung und Festsetzung der Vergütung leitender Mitarbeiter;
f) Abschluss und Kündigung von Gesellschaftsverträgen und Beteiligungsverträgen aller Art sowie Beitritt zu Vereinen und Verbänden;
g) Errichtung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen;
h) Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Bürgschaften, Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
i) Miet-, Pacht-, Leasing-, Leih- und Lizenzverträgen, deren Laufzeit länger als fünf Jahre beträgt und deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 25.000,00 € (netto) übersteigt;
j) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die Stiftungsaufsicht unverzüglich zu benachrichtigen;
k) gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen.
§14 Anfallberechtigung, Vermögensbindung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Gesamtvermögen an das Erzbistum Hamburg, das es für Zwecke gemäß § 3 in Mecklenburg und Schleswig-Holstein zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten/ Veröffentlichung
(1) Die Stiftungssatzung tritt nach Beschluss durch die Kirchenvorstände der Stiftungsgemeinden und die Genehmigung des Erzbischofs von Hamburg mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Die Stiftung erlangt nach staatlichem Recht die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts durch die Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde.
(2) Die Stiftungssatzung ist im Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg zu veröffentlichen.